KHG 16 nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen, 2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Ab- gabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, 3. Einrichtungen in Krankenhäusern, a) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Ein- richtungen für Personen, die als Pflege- fälle gelten, b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen unter­gebracht sind, 4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkran- kungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen, 5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungs- träger ist, soweit sie nicht nach der Kranken- hausplanung des Landes der allgemeinen ­ Versorgung der Bevölkerung mit Kranken­ häusern dienen, 6. Versorgungskrankenhäuser, 7. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial­ gesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist, 8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Ein- richtungen, die nicht unmittelbar der stationä- ren Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Kranken­ hauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufent­ haltsräume, 9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder ­ unterhalten werden; dies gilt nicht für ­ Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutz- gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden, 10. Einrichtungen, soweit sie durch die ­ besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind, 11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Kranken­ häusern und Einrichtungen gewährt wird. § 6  Krankenhausplanung und Investitionsprogramme (1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investi­ tionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu be- rücksichtigen. (1a) 1 Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bun­ desausschusses zu den planungsrelevanten Qua­ litätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. 2 Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsin­ dikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Quali- tätsanforderungen zum Gegenstand der Kranken- hausplanung gemacht werden. (2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Be- deutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen. (3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesonde- re mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selb- ständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrich- tungen umzuwidmen. (4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. § 6a (weggefallen) § 7  Mitwirkung der Beteiligten (1) 1 Bei der Durchführung dieses Gesetzes ­ ar­ bei- ten die Landesbehörden mit den an der Kranken- hausversorgung im Lande Beteiligten eng zusam- men; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. 2 Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche