SGB V 182 § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zu- ständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 3 Mo- dellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen; personenbezogene Daten, die in Abweichung von den Regelungen des Zehnten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach Ab- schluss des Modellvorhabens zu löschen. 4 Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu un- terrichten. (6) 1 Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstel- lung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. 2 Die Vorschriften dieses Ab- schnitts gelten entsprechend. § 64  Vereinbarungen mit Leistungserbringern (1) 1 Die Krankenkassen und ihre Verbände kön- nen mit den in der gesetzlichen Krankenversi- cherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. 2 Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit ein- zelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Ver- einigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. (2) (weggefallen) (3) 1 Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergü- tungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2, die Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistun- gen enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur der am Modellver- such teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem gerin- geren Leistungsumfang anzupassen. 2 Kommt eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Bereinigung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schieds- stelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes anrufen. 3 Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach der Bundespflegesatz- verordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfasst, sind die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. 4 Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, insbesondere periodenfremde, Finanzierungsver- pflichtungen in Höhe der ausgegliederten Bele- gungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. 5 Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt§ 73b Absatz 7 entspre- chend; falls eine Vorabeinschreibung der teilneh- menden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. 6 Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussicht- liche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. 7 Der Be- wertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Er- mittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereini- gungsvolumen, unterhalb dessen von einer basis- wirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 so- wie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. (4) 1 Die Vertragspartner nach Absatz  1 Satz  1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer