SGB V 183 AH unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten durchführen. 2 Sie können vorsehen, dass der Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch ge- nommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, dass die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abge- rechnet werden. § 64b  Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen (1) 1 Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder 2 kann auch die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein, die auf eine Verbesserung der Patientenversor- gung oder der sektorenübergreifenden Leistungs- erbringung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häusli- chen Umfeld. 2 In jedem Land soll unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychia- trie mindestens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modellvorha- ben auf mehrere Länder erstreckt werden. 3 Eine bestehende Verpflichtung der Leistungserbringer zur Versorgung bleibt unberührt. 4 § 63 Absatz  3 ist für Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295, 300, 301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewi- chen werden darf. 5 § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. 6 Die Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Vereinbarung zu erfolgen. (2) 1 Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. 2 Unter Vorlage des Berichts nach § 65 können die Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung beantragen. (3) 1 Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungspart- ner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes sind neben den nach § 21 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermit- telnden Daten von den Vertragsparteien des Mo- dellvorhabens insbesondere auch Informationen zur vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und den der verhandelten Vergütungen zugrunde gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkma- len des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich der Auswertung nach § 65 mitzuteilen. 2 Über Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-Institut schließen die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine Vereinbarung. 3 § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Verein- barung und die Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. 4 Für die Finanzierung der Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes entsprechend. (4) Private Krankenversicherungen und der Ver- band der privaten Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren Finanzierung beteiligen. § 64c  Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN (1) 1 Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Ver- tragspartner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes zu gewinnen. 2 Das Modellvorhaben ist insbesondere auf die Risi- kopersonen nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infekti- onsprävention auszurichten. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die Durchfüh- rung eines Modellvorhabens in mindestens einer Kassenärztlichen Vereinigung. 4 Soweit eine über- bezirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvor- haben in den betroffenen Kassenärztlichen Verei- nigungen gemeinsam durchgeführt werden. 5 Das Modellvorhaben kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungs- struktur zu berücksichtigen. 6 § 65 gilt mit der Maß- gabe, dass die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu erfolgen hat.