SGB V 186 kenkassen passt die Pauschale nach Satz 2 an, wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der nach Ab- satz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister abzudecken. 7 Die erstmalige Überprüfung der Pau- schale erfolgt spätestens bis zum Ablauf des Jah- res 2019; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) 1 In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezem- ber 2017 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 unabhängig von den Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 an die klini- schen Krebsregister, die von den Ländern für ein festgelegtes Einzugsgebiet als zuständig bestimmt worden sind. 2 Eine anderweitige Finanzierung der klinischen Krebsregister aus Mitteln der gesetzli- chen Krankenversicherung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 3 Die Landesverbände der Kran- kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können mit dem Land für die Über- gangsphase Vereinbarungen über den Prozess zur Einrichtung und Weiterentwicklung der klinischen Krebsregister treffen. 4 Erfüllt ein klinisches Krebs- register die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach Ablauf der Übergangsphase nach Satz  1 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht, hat das klinische Krebsregister die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb eines Jahres. 5 Für die- sen Zeitraum gilt Satz 1 entsprechend. (6) 1 Für jede landesrechtlich vorgesehene Mel- dung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz  4 Satz 1 förderfähig ist, ist den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Mel- devergütung zu zahlen, wenn die zu übermitteln- den Daten vollständig gemeldet wurden. 2 Satz 1 gilt nicht für Meldungen, die nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. 3 Die Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem klinischen Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten zu erstatten. 4 Die Über- gangsregelung nach Absatz 5 gilt entsprechend. 5 Die Höhe der einzelnen Meldevergütungen ver- einbart der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. Dezember 2013. 6 Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 5 an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 7 Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfäl- len nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Perso- nen erstatten. 8 Kommt eine Vereinbarung bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt nicht zustande, haben sich die Vereinbarungspartner nach Satz 5 auf eine unabhängige Schiedsperson zu verständi- gen, die die Höhe der einzelnen Meldevergütungen festlegt. 9 Einigen sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesministerium für Gesundheit bestellt. 10 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Verein- barungspartner zu gleichen Teilen. 11 Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 12 Klagen gegen die Fest- legung der Höhe der einzelnen Meldevergütungen richten sich gegen einen der Vereinbarungspartner, nicht gegen die Schiedsperson. (7) 1 Klinische Krebsregister und Auswertungsstel- len der klinischen Krebsregistrierung auf Landes- ebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundes- ausschuss bei der Qualitätssicherung der onkolo- gischen Versorgung zusammen. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchführen. 3 Hierfür übermitteln die Auswertungs- stellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan- desebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf Anforderung die erforderlichen Daten in anonymi- sierter Form. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Beschluss die von den Auswer- tungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene zu übermittelnden Daten, den Emp- fänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt entsprechend. 5 Bei der Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bundesweiten Aus- wertungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebs- gesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Ar- beitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gele- genheit zum Einbringen von Vorschlägen zu geben. (8) 1 Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sekto- renübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Ab-