SGB V 188 ren Abschluss die Krankenkassen oder deren Ver- bände gesetzlich verpflichtet sind. 3 Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkas- sen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich ver- pflichtet ist. (3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden. (4) 1 Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- aufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014  /  24  /  EU des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Fe- bruar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz  1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. 2 Ein Verfah- ren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. 3 Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen wer- den. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund- heit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder. § 70  Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit (1) 1 Die Krankenkassen und die Leistungserbrin- ger haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßi- ge, dem allgemein anerkannten Stand der medizi- nischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. 2 Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweck- mäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbrin- ger haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken. § 71  Beitragssatzstabilität (1) 1 Die Vertragspartner auf Seiten der Kranken- kassen und der Leistungserbringer haben die Ver- einbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwen- dige medizinische Versorgung ist auch nach Aus- schöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). 2 Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungs- maßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungs- programme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. (2) 1 Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz  1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Verände- rung der Vergütung nicht überschreiten. 2 Abwei- chend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Ein- sparungen in anderen Leistungsbereichen ausge- glichen werden. (3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils fol- genden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Verände- rungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjah- res und der ersten Hälfte des laufenden Jahres ge- genüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweili- gen Vorjahre fest. 2 Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die viertel- jährlichen Rechnungsergebnisse des Gesund- heitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen