SGB V 190 (2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereini- gung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versor- gung weiterhin durch zugelassene oder ermäch- tigte Ärzte sowie durch ermächtigte Einrichtungen durchgeführt wird. (3) 1 Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstel- lungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Ein- richtungen. 2 Sie können auch Eigeneinrichtungen gemäß § 140 Abs. 2 errichten. 3 Mit Ärzten oder Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertrags- ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt ver- zichten (§ 95b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach Satz 1 abgeschlossen werden. (4) 1 Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unter- schiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. 2 Die Höhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahnärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwie- rigkeit der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewährleistungen oder eingeräumten Garantien oder vereinbarten Verfahren zur Qualitätssiche- rung orientieren. 3 Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach Absatz 3 abschließen, können hö- here Vergütungsansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen erst später Verträge abgeschlos- sen werden. (5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versi- cherten geschlossen werden. (6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach Ab- satz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versi- cherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen und die für die Abrechnung der vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Ab- gabe von Versicherungsleistungen entstehen, auf- zuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen. § 73  Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (…) (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabi- litation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Ver- sorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. (4) 1 Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linde- rungserfolgs nicht ausreicht. 2 Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verord- nung zu begründen. 3 In der Verordnung von Kran- kenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorge- sehene Krankenhausbehandlung geeigneten Kran- kenhäuser anzugeben. 4 Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. (…) (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbe- handlung oder der stationären Entbindung durch- geführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistun- gen werden von einem Belegarzt erbracht. (7) 1 Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich verspre- chen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 2 §128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (…) § 75  Inhalt und Umfang der Sicherstellung (1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegen- über die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die