SGB V 191 AH vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. (…) (1a) 1 Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zur- verfügungstellung der fachärztlichen Versorgung. 2 Hierzu haben die Kassenärztlichen Vereinigun- gen bis zum 23. Januar 2016 Terminservicestellen einzurichten; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der· Kran- kenkassen und den Ersatzkassen betrieben wer- den. 3 Die Terminservicestelle hat Versicherten bei Vorliegen einer Überweisung zu einem Facharzt in- nerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln; einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein Behandlungstermin bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt zu vermitteln ist. 4 Die War- tezeit auf den zu vermittelnden Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. 5 Die Entfer- nung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Facharzt muss zumutbar sein. 6 Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach· Satz 4 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in ei- nem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 7 Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weite- ren vergleichbaren Fällen. 8 Für die ambulante Be- handlung im Krankenhaus gelten die Bestimmun- gen über die vertragsärztliche Versorgung. 9 In den Fällen von Satz 7 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. 10 Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind bis zum 23. Oktober 2015 ins- besondere Regelungen zu treffen 1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überwei- sung, 2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5, diffe- renziert nach Arztgruppen, 3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7, 4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1 a Satz 2. 11 Im Bundesmantelvertrag können zudem ergän- zende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. 12 Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. 13 Ab Inkrafttreten des Beschlus- ses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a Satz 3 gelten die Sätze 2 bis 11 für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstun- den und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine; einer Überweisung bedarf es nicht. 14 Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung kann die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanage- ment bei der Terminvermittlung unterstützen. 15 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestel- len insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Facharztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. 16 Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bun- desministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. (1b) 1 Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts ande- res bestimmt. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelasse- nen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäu- sern einrichten oder Notfallambulanzen der Kran- kenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. 3 Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teil. 4 Satz 3 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch die- se Versorgung vom Sicherstellungsauttrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. 5 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informations-