SGB V 193 AH tel überregional für die Errichtung und Organi- sation von Einrichtungen, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern kön- nen, bereitgestellt werden, 4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufe- ne Fördermittel in den darauffolgenden Förder- zeitraum übertragen sowie überregional und unabhängig von der Art der Weiterbildungs- einrichtung bereitgestellt werden. (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Vereinigung mit der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. (9) 1 Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die För- derung der Weiterbildung in der ambulanten grund- versorgenden fachärztlichen Versorgung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 entsprechend. 2 Es sind bundesweit bis zu 1 000 Stellen zu fördern. § 76  Freie Arztwahl (1) 1 Die Versicherten können unter den zur ver- tragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den er- mächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmen- den Einrichtungen, den Zahnkliniken der Kranken- kassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkas- sen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichte- ten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. 2 Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. 3 Die Inanspruchnahme der Ei- geneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. 4 Die Zahl der Eige- neinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Verein- barung vermehrt werden, wenn die Voraussetzun- gen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind. (1a) 1 In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6 kön- nen Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmen. 2 Die Inanspruchnah- me umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrich- tungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. (…) § 77  Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen (…) (3) 1 Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelasse- nen medizinischen Versorgungszentren tätigen an- gestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte, die in Eigenein- richtungen nach § 105 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arzt- sitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. 2 Vo- raussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind. (…) § 91  Gemeinsamer Bundesausschuss (1) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2 Der Ge- meinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. 3 Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremi- ums gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (…) (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes- ausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mit-