SGB V 194 gliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich. (…) (11) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundes- tages einmal jährlich zum 31. März über das Bun- desministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen, in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. 2 Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfah- ren über Entscheidungen und Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. § 92  Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft- liche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behin- derter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach all- gemein anerkanntem Stand der medizinischen Er- kenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwie- sen oder eine andere, wirtschaftlichere Behand- lungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. 2 Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferortho- pädische Behandlung, 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankhei- ten und zur Qualitätssicherung der Früherken- nungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden, 6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häusli- cher Krankenpflege und Soziotherapie, 7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließ- lich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, 8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leis- tungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, 9. Bedarfsplanung, 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, 11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 12. Verordnung von Krankentransporten, 13. Qualitätssicherung, 14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung, 15. Schutzimpfungen. (…) (5) 1 Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bun- desausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111 b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Reha- bilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 2 In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Vorausset- zungen und nach welchen Verfahren die Vertrags- ärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.