SGB V 195 AH (…) (7) 1 In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln 1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, 2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili- gen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, 3. die Voraussetzungen für die Verordnung häus- licher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, 4. Näheres zur Verordnung häuslicher Kranken- pflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA), 5. Näheres zur Verordnung häuslicher Kranken- pflege zur ambulanten Palliativversorgung. 2 Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen ge- mäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgebli- chen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnah- men sind in die Entscheidung einzubeziehen. (…) (7d) 1 Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und§ 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaf- ten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeb- lich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaft- lichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spit- zenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteher- stellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzu- beziehen. (…) (7f) 1 Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Num- mer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Mitberatungs- recht, soweit diese Richtlinien und Beschlüsse für die Krankenhausplanung von Bedeutung sind; Absatz 7e Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach§ 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. 4 Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubezie- hen. (…) § 92a   Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungs­ formen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungs­ forschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. 2 Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. 3 Vor- aussetzung für eine Förderung ist, dass eine wis- senschaftliche Begleitung und Auswertung der Vor- haben erfolgt. 4 Förderkriterien sind insbesondere: 1. Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, 2. Behebung von Versorgungsdefiziten, 3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbe- reichen, Versorgungseinrichtungen und Be- rufsgruppen, 4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versor- gungsmodelle, 5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbeson- dere auf andere Regionen oder Indikationen, 6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskos- ten und Nutzen,