SGB V 196 7. Evaluierbarkeit. 5 Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von -den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. 6 Bei der Antrag- stellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu be- teiligen. 7 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnis- gewinn zur Verbesserung der bestehenden Ver- sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. 2 Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein- richtungen sein. 3 Für Verträge, die nach den §§ 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fas- sung geschlossen wurden, kann auf Antrag der Vertragsparteien eine wissenschaftliche Beglei- tung und Auswertung gefördert werden, wenn die Vertragsinhalte hinreichendes Potential aufweisen, in die Regelversorgurig überführt zu werden. 4 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 5 Die für Ver- sorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch für Forschungsvorhaben zur Wei- terentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eingesetzt werden. (3) 1 Die Fördersumme für neue Versorgungsfor- men und Versorgungsforschung nach den Absät- zen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 je- weils 300 Millionen Euro. 2 Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwen- dungen. 3 Soweit hierfür bereits im Jahr 2015 Aus- gaben anfallen, werden diese aus der Liquiditätsre- serve des Gesundheitsfonds getragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2 Satz 5 verringert sich für das Jahr 2016 um den im Jahr 2015 in Anspruch ge- nommenen Betrag. 4 Von der Fördersumme sollen 75 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 25 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden. 5 Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. 6 Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen. (4) 1 Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Kran- kenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditäts- reserve) und die nach § 266 am Risikostrukturaus- gleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte getragen. 2 Das Bundesversicherungsamt erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. 3 Die dem Bundesversicherungs- amt im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnah- men des Innovationsfonds gedeckt. 4 Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesversicherungsamt bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 gilt entsprechend. 5 Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des lnnovationsfonds bestimmt das Bun- desversicherungsamt im Benehmen mit dem Inno- vationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (5) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit ver- anlasst eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Versor- gung. 2 Die hierfür entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit übersen- det dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2019 einen Zwischenbericht über die wissenschaftliche Auswertung. 4 Einen abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2021 vor. § 92b  Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (1) 1 Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 1. Januar 2016 ein Innovationsausschuss eingerichtet. 2 Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzen- verband Bund der Krankenkassen benannte Mitglie-