SGB V 197 AH der des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini- gung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bil- dung und Forschung an. 3 Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Orga- nisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antrags- recht. 4 § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. (2) 1 Der Innovationsausschuss legt in Förderbe- kanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 fest. 2 Er führt auf der Grundlage der Förder- bekanntmachungen lnteressenbekundungsverfah- ren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. 3 Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5. 4 Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. 5 Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensord- nung, in der er insbesondere seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 3 sowie das Förderverfahren nach Satz 2 regelt. 6 Die Geschäfts- und Verfahrensord- nung bedarf der Genehmigung des Bundesminis- teriums für Gesundheit. (3) 1 Zur Vorbereitung und Umsetzung der Ent- scheidungen des Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2 Der personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innovations- ausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen. (…) (5) 1 Zur Einbringung wissenschaftlichen und ver- sorgungspraktischen Sachverstands in die Bera- tungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenbeirat gebildet. 2 Mitglieder des Ex- pertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. 3 Die Zahl der Mitglieder soll zehn nicht überschreiten. 4 Der Expertenbeirat wird vom Bundesministerium für Gesundheit berufen. 5 Die Empfehlungen des Expertenbeirats sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen. 6 Abweichungen vom Votum des Expertenbeirats sind vom lnnovationsausschuss schriftlich zu begründen. (…) (7) 1 Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor- schrift haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt. § 94  Wirksamwerden der Richtlinien (1) 1 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem BMG vorzu- legen. 2 Es kann sie innerhalb von 2 Monaten be- anstanden; bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von 4 Wochen. 3 Das BMG kann im Rah- men der Richtlinienprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. 4 Die Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann vom BMG mit Auflagen verbunden werden; das BMG kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. 5 Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfor- derlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des BMG nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erlässt das BMG die Richtlinien. (2) 1 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger und deren tragende Gründe im Internet bekannt zu machen. 2 Die Bekanntmachung der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden Gründe im Internet enthalten. (3) Klagen gegen Maßnahmen des BMG nach Ab- satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.