KHG 18 betriebs gefährdet wäre, 3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten auf­ genommen worden sind, 4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlage­ gütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Kranken­ hausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, 5. zur Erleichterung der Schließung von Kranken- häusern, 6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kran- kenhausabteilungen auf andere ­ Aufgaben, ins- besondere zu ihrer Um­ widmung in Pflegeein- richtungen oder selbständige, ­ organisatorisch und wirtschaftlich vom Kranken­ haus getrennte Pflegeabteilungen. (3) 1 Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschal­­ beträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweck- bindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. 2 Die Pauschal­ beträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Kranken- hausplan aufgenommenen Betten ­ bemessen wer- den. 3 Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen. (3a) 1 Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespau- schalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsäch- lichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach §109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. 2 § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhan- denen Anlagegüter an die medizinische und techni- sche Entwicklung wesentlich hinausgeht. (5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. § 10  Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung (1) 1 Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Ab- satz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermög- licht. 2 Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Lan- desebene entwickelt. 3 Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. 4 Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens ­ legen Bund und Länder fest. 5 Das Recht der Län- der, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu ent- scheiden, bleibt unberührt. (2) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstruk- turen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zur ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsenta- tiven Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 6 und 7 und Absatz 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 In den Investitionsbewertungsrela- tionen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. 3 Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das In- stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtun- gen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. 4 Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 ­ entsprechend. 5 Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. 6 Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. 7 Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.