KHG 18 betriebs gefährdet wäre, 3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten auf genommen worden sind, 4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlage gütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Kranken hausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, 5. zur Erleichterung der Schließung von Kranken- häusern, 6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kran- kenhausabteilungen auf andere Aufgaben, ins- besondere zu ihrer Um widmung in Pflegeein- richtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kranken haus getrennte Pflegeabteilungen. (3) 1 Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschal beträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweck- bindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. 2 Die Pauschal beträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Kranken- hausplan aufgenommenen Betten bemessen wer- den. 3 Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen. (3a) 1 Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespau- schalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsäch- lichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach §109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. 2 § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhan- denen Anlagegüter an die medizinische und techni- sche Entwicklung wesentlich hinausgeht. (5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung (1) 1 Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Ab- satz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermög- licht. 2 Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Lan- desebene entwickelt. 3 Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. 4 Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. 5 Das Recht der Län- der, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu ent- scheiden, bleibt unberührt. (2) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstruk- turen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zur ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsenta- tiven Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 6 und 7 und Absatz 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 In den Investitionsbewertungsrela- tionen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. 3 Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das In- stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtun- gen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. 4 Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. 5 Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. 6 Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. 7 Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.