SGB V 198 § 95  Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (1) 1 An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. 2 Medizinische Ver- sorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtun- gen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Ab- satz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. 3 Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. 4 Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Ange- hörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. 5 Die Zulas- sung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). (1a) 1 Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Kranken- häusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleis- tungen nach§ 126 Absatz 3 oder von gemeinnüt- zigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Er- mächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet wer- den; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genos- senschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechts- form möglich. 2 Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Träger- schaft und der Rechtsform des medizinischen Ver- sorgungszentrums unverändert fort. 3 Für die Grün- dung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung. (…) § 106  Wirtschaftlichkeitsprüfung (1) 1 Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Bera- tungen und Prüfungen. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereini- gungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. 3 Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertrags- ärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. 4 Die Krankenkassen übermitteln der Prü- fungsstelle die Daten der in der ambulanten Versor- gung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behand- lung zu übermitteln. 5 Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend. (2) 1 Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch 1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a, 2. arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b. 2 Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Da- ten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Absatz 1 bis 3 übermittelt werden. 3 Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten Behand- lungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch zulässigen Verfah- ren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch. (3) 1 Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und wel- che Maßnahmen zu treffen sind. 2 Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. 3 Geziel- te Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. 4 Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder