SGB V 200 Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versicher- tenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. (5) 1 Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und 1b, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Un- recht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Kranken- kasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzun- gen dafür nicht vorgelegen hatten. § 106b  Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen (1) 1 Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärzt- lich verordneten Leistungen wird ab dem 1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen geprüft, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu treffen sind. 2 Auf Grundlage dieser Vereinbarungen können Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verord- nungsweise nach § 106 Absatz 3 festgelegt wer- den. 3 In den Vereinbarungen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen enthalten sein. 4 Die Vereinbarungen nach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 verordnet werden. (2) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die Prüfungen nach Absatz 1. 2 Darin ist insbesondere festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlich- keitsprüfungen mindestens durchgeführt werden sollen. 3 Festzulegen ist auch ein Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei sta- tistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfall- prüfungen. 4 Die Vereinbarungspartner nach Satz 1 legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. 5 Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können da- rüber hinaus weitere anzuerkennende besondere Verordnungsbedarfe vereinbaren. 6 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4. 7 Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat keine auf- schiebende Wirkung. (3) 1 Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zustande kommen, wird der Vertragsinhalt durch das Schied- samt nach § 89 festgesetzt. 2 Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat keine aufschie- bende Wirkung. 3 Bis zu einer Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen in den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. Dezember 2016 gelten- den Fassung fort. (4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen nicht: 1. Verordnungen von Heilmitteln für Versicher- te mit langfristigem Behandlungsbedarf nach § 32 Absatz 1a; 2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 beigetreten ist; die Krankenkasse übermittelt der Prüfungs- stelle die notwendigen Angaben, insbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Verträge. (5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 bleiben unberührt. § 106c  Prüfungsstelle und Beschwerde­ausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Ver- einigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prü- fungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerde- ausschuss. 2 Der Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie ei- nem unparteiischen Vorsitzenden. 3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Über den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz des Beschwerdeausschusses sollen sich die Vertragspartner nach Satz 1 einigen. 6 Kommt eine