SGB V 202 sibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des Arztes; Vertragsärzte und angestellte Ärzte sind entspre- chend des jeweiligen Versorgungsauftrages gleich zu behandeln. 3 Bei der Prüfung nach Satz 2 ist ein Zeitrahmen für das pro Tag höchstens abrechenba- re Leistungsvolumen zu Grunde zu legen; zusätz- lich können Zeitrahmen für die in längeren Zeitperi- oden höchstens abrechenbaren Leistungsvolumina zu Grunde gelegt werden. 4 Soweit Angaben zum Zeitaufwand nach § 87 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halb- satz bestimmt sind, sind diese bei den Prüfungen nach Satz 2 zu Grunde zu legen. 5 Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung.6 Bei den Prüfungen ist von dem durch den Vertragsarzt angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen aus- zugehen. 7 Soweit es für den jeweiligen Prüfungs- gegenstand erforderlich ist, sind die Abrechnun- gen vorangegangener Abrechnungszeiträume in die Prüfung einzubeziehen. 8 Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die in Absatz 5 genannten Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkas- sen unverzüglich über die Durchführung der Prü- fungen und deren Ergebnisse. 9 Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am 31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. (3) 1 Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen der an der Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen insbesondere hinsichtlich 1. des Bestehens und des Umfangs ihrer Leis- tungspflicht, 2. der Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diag- nose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug auf die angegebenen Befunde, 3. der Plausibilität der Zahl der vom Versicherten in Anspruch genommenen Ärzte, unter Berück- sichtigung ihrer Fachgruppenzugehörigkeit. 2 Sie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigun- gen unverzüglich über die Durchführung der Prü- fungen und deren Ergebnisse. (4) 1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön- nen, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Absatz 2 beantragen. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung kann, sofern dazu Veranlassung be- steht, Prüfungen durch die Krankenkassen nach Absatz 3 beantragen. 3 Bei festgestellter Unplausi- bilität nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann die Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaftlich- keitsprüfung ärztlicher Leistungen beantragen; dies gilt für die Kassenärztliche Vereinigung bei festge- stellter Unplausibilität nach Absatz 2 entsprechend. 4 Wird ein Antrag nach Satz 1 von der Kassenärzt- lichen Vereinigung nicht innerhalb von 6 Monaten bearbeitet, kann die Krankenkasse einen Betrag in Höhe der sich unter Zugrundelegung des Antrags ergebenden Honorarberichtigung auf die zu zahlen- de Gesamtvergütung anrechnen. (5) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und die Er- satzkassen gemeinsam und einheitlich vereinba- ren Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen  2 bis 4. 2 In den Vereinbarungen sind auch Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, einer Über- schreitung des Zeitrahmens nach Absatz 2 Satz 3 sowie des Nichtbestehens einer Leistungspflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leistungs- erbringer bekannt sein musste, vorzusehen. 3 Der Inhalt der Richtlinien nach Absatz 6 ist Bestandteil der Vereinbarungen. (…) § 107  Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Ver- sorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-tech- nischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu er- kennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu