SGB V 203 AH verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt wer- den können. (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der stationären Behandlung der Patienten die- nen, um a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitli- chen Entwicklung eines Kindes entgegen- zuwirken (Vorsorge) oder b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlim- merung zu verhüten oder Krankheitsbe- schwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erziel- ten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohen- de Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Re- habilitation), wobei Leistungen der aktivie- renden Pflege nicht von den Krankenkas- sen übernommen werden dürfen. 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von be- sonders geschultem Personal darauf einge- richtet sind, den Gesundheitszustand der Pati- enten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs- therapie, Sprachtherapie oder Arbeitsund Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und see- lische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen 3. die Patienten untergebracht und verpflegt wer- den können. § 108  Zugelassene Krankenhäuser Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehand- lung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelas- sene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtli- chen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt sind, 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankran- kenhäuser), oder 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abge- schlossen haben. § 108a  Krankenhausgesellschaften 1 Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusam- menschluß von Trägern zugelassener Krankenhäu- ser im Land. 2 In der Deutschen Krankenhausgesell- schaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3 Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören. § 109  Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern (1) 1 Der Versorgungsvertrag nach §  108 Nr.  3 kommt durch Einigung zwischen den Landesver- bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. 2 Bei den Hochschulklini- ken gilt die Anerkennung nach den landesrechtli- chen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes als Abschluss des Versorgungsvertra- ges. 3 Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. 4 Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruk- tur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. 5 Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließen- de Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungs- struktur des Krankenhauses, werden diese durch