SGB V 204 die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Lan- desbehörde ergänzend vereinbart. (2) 1 Ein Anspruch auf Abschluß eines Versor- gungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeig- neten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Kran- kenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsge- rechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird. (3) 1 Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus 1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, 2. bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundes- ausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jewei- ligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsan- forderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgeset- zes unterliegt oder 3. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehand- lung der Versicherten nicht erforderlich ist. 2 Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständi- gen Landesbehörden wirksam. 3 Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichs- versicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter. (4) 1 Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertra- ges zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. 2 Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Kranken- hausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflich- tet. 3 Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Be- achtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsge- setzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen. (5) 1 Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Kran- kenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Ver- gütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. 2 Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 3 Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergü- tung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 4 Für die Hemmung, die Ab- laufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. § 110  Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern (1) 1 Ein Versorgungsvertrag nach §  109 Abs.  1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. 2 Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungs- grund vorliegt. 3 Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorüberge- hend bestehen. 4 Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. 5 Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungs- vertrags durch die Landesverbände der Kranken- kassen und der Ersatzkassen nicht zustande, ent- scheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. 6 Eini- gen sich die Landesverbände der Krankenkassen