SGB V 205 AH und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsper- son, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehör- de bestimmt. 7 Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wir- kung. 8 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Er- satzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. 9 Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson. (2) 1 Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. 2 Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. 3 Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zustän- dige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Be- darfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. 5 Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätes- tens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6 Mit Wirksamwer- den der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus inso- weit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus. § 110a  Qualitätsverträge (1) 1 Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen sollen zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leistungsbereichen mit dem Krankenhausträger Verträge schließen zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung (Qualitätsverträge). 2 Ziel der Qualitäts- verträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine wei- tere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. 3 Die Qua- litätsverträge sind zu befristen. 4 In den Qualitäts- verträgen darf nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. 5 Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags besteht nicht. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver- einbaren für die Qualitätsverträge nach Absatz 1 bis spätestens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge. 2 Die Rahmenvorgaben, insbesondere für die Qualitäts- anforderungen, sind nur soweit zu vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist. 3 Kommt eine Ver- einbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zu- stande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit den Inhalt der Rahmenvorgaben fest. § 111  Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (1) Die Krankenkassen dürfen medizinischeLeis- tungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oderLeistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationsein- richtungen erbringen lassen, mit denen ein Versor- gungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die Krankenkassen diese Leis- tungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationsein- richtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht. (2) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wir- kung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versor- gungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Reha- bilitationseinrichtungen, die 1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und 2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizini- schen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind. 2 § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Die Lan- desverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz  1 geschlossenen Versorgungsvertrag