SGB V 207 AH werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt. (3) 1 Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mit- glieder getroffen. 5 Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde. (5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amts- führung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfah- ren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren so- wie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsver- ordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. § 111c  Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wir- kung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versor- gungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitations- einrichtungen, 1. für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab- satz 2 besteht und 2. die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähi- ge und wirtschaftliche Versorgung der Versi- cherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation not- wendig sind. 2 Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen zur medi- zinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genann- ten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht. (2) 1 § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen eines ande- ren Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungs- vertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabili- tationseinrichtung ein Bedarf besteht. 3 Mit dem Ver- sorgungsvertrag wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leis- tungen zur Rehabilitation zugelassen. 4 Der Versor- gungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 5 Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landes- behörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben. (3) 1 Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 ge- nannten Leistungen werden zwischen den Kran- kenkassen und den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2 Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schrift- lich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr In- halt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Lan- desschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 3 Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. (4) 1 Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabili- tation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrach- ten Leistungen als abgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landes- verbände der Krankenkassen und die Ersatzkas- sen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. § 112  Zweiseitige Verträge und Rahmen­ - empfehlungen über Krankenhaus- behandlung (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Ver- einigungen der Krankenhausträger im Land ge-