SGB V 210 2 Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land un- mittelbar verbindlich. (3) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstel- le nach § 114 festgesetzt. 2 Diese wird hierzu um Vertreter der Vertragsärzte in der gleichen Zahl er- weitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kranken- kassen und Krankenhäuser vorgesehen ist (erwei- terte Schiedsstelle). 3 Die Vertreter der Vertragsärzte werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt. 4 Das Nähere wird durch die Rechtsverord- nung nach § 114 Abs. 5 bestimmt. 5 Für die Kündi- gung der Verträge sowie die vertragliche Ablösung der von der erweiterten Schiedsstelle festgesetzten Verträge gilt § 112 Abs. 4 entsprechend. (3a) 1 Kommt eine vertragliche Regelung nach Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 2016 nicht zustande, wird ihr Inhalt innerhalb von sechs Wochen durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgelegt. 2 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (4) 1 Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. 2 Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsver- ordnung nicht erlassen hat. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bun- desverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Ver- träge nach Absatz 1 abgeben. § 115a  Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (1) 1 Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizi- nisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Ver- pflegung behandeln, um 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kran- kenhausbehandlung zu klären oder die vollsta- tionäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder 2. im Anschluß an eine vollstationäre Kranken- hausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Be- handlung). 2 Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftrag- te niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. 3 Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung. (2) 1 Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. 2 Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behand- lungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organüber- tragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantations- gesetzes drei Monate nach Beendigung der statio- nären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. 3 Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einverneh- men mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. 4 Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt wer- den, um die weitere Krankenbehandlung oder Maß- nahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. 5 Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhau- ses während der vor- und nachstationären Behand- lung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. 6 Das Kranken- haus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils betei- ligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. 7 Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Or- ganspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplan- tationsgesetzes entsprechend. (3) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Ver- bandes der privaten Krankenversicherung gemein- sam vereinbaren mit der Landeskrankenhausge- sellschaft oder mit den Vereinigungen der Kranken- hausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung dieVergütung derLeistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien