SGB V 215 AH here zur ambulanten spezialfachärztlichen Versor- gung nach Absatz 1. 2 Er konkretisiert die Erkrankun- gen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fas- sung oder nach weiteren von ihm festzulegenden Merkmalen und bestimmt den Behandlungsumfang. 3 In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulan- ten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leis- tungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärztli- che Leistungserbringung ausnahmsweise nicht aus- reichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann. 4 Er regelt die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssi- cherung unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3. 5 Bei Erkrankungen mit be- sonderen Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hier- zu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1. 6 Satz 5 gilt nicht bei Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich. 7 Für seltene Erkrankungen und Erkran- kungszustände mit entsprechend geringen Fall- zahlen sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leis- tungserbringung die Überweisung durch den behan- delnden Arzt voraussetzt. 8 Für die Behandlung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht zugleich um seltene Erkrankungen oder Er- krankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen handelt, kann er Empfehlungen als Ent- scheidungshilfe für den behandelnden Arzt abge- ben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist. 9 Zudem kann er für die Versorgung bei Erkrankungen mit besonde- ren Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinba- rungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. 10 Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Er- krankungen hat er Regelungen für solche Verein- barungen zu treffen. 11 Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbrin- ger eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die am- bulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich a) keine geeigneter Kooperationspartner vorhan- den ist oder b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Mona- ten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat spä- testens jeweils zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, der für eine Erkran- kung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b getroffen wurde, die Auswir- kungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit der ambu- lanten spezialfachärztlichen Versorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlus- ses zu prüfen. 13 Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit. (5) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, einer Trägerorganisation des Gemeinsamen Bundes- ausschusses oder der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men- schen auf Bundesebene maßgeblichen Organisa- tionen nach § 140f nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen. 2 Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. (6) 1 Die Leistungen der ambulanten spezial- fachärztlichen Versorgung werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet; Leistungserbringer kön- nen die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwen- dungsersatz mit der Abrechnung von Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beauftragen. 2 Für die Vergütung der Leistungen