SGB V 217 AH die Krankenkasse mit dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat. (8) 1 Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten weiter. 2 Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkran- kung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bun- desausschuss das Nähere zur ambulanten spezi- alfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung be- rechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre nach In- krafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlus- ses des Gemeinsamen Bundesausschusses. 3 Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet. (9) 1 Die Auswirkungen der ambulanten spezial- fachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patienten- versorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bewerten. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere der Stand der Versorgungsstruk- tur, der Qualität sowie der Abrechnung der Leis- tungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Entwicklung in anderen Versorgungsbereichen. 2 Die Ergebnis- se der Bewertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. März 2017 zuzuleiten. 3 Die Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft gemeinsam. § 117  Hochschulambulanzen (1) 1 Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen 1. in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie 2. für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Un- tersuchung oder Behandlung durch die Hoch- schulambulanz bedürfen, ermächtigt. 2 In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch ge- nommen werden. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesverei- nigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkran- kung einer Versorgung durch die Hochschulambu- lanzen bedürfen. 4 Sie können zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. 5 Kommt eine Einigung bis zum 23. Januar 2016 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festgelegt. 6 Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung vorgesehen ist (erweitertes Bundes- schiedsamt). 7 Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. 8 Soweit und solange kein Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen ist, kön- nen die Hochschulen oder Hochschulkliniken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einverneh- men mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen die Festlegungen nach den Sätzen 3 und 4 vereinbaren. 9 Ist ein Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regi- onaler Besonderheiten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landes- verbänden der Krankenkassen und der Ersatzkas- sen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag Ab- weichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti- gung der Hochschulambulanzen an Psychologi- schen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs so- wie für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersu- chung oder Behandlung durch die Hochschulam- bulanzen bedürfen 3 Für die Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend.