KHG 20 der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesversicherungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit be­ stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere das Nähere 1. zu den Kriterien der Förderung und zum Ver- fahren der Vergabe der Fördermittel, 2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 1 Satz 5, 3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzun- gen nach Absatz 2 Satz 1, 4. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und zur Rück- zahlung überzahlter oder nicht zweckentspre- chend verwendeter Fördermittel. § 12a  Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungs- strukturen ab dem Jahr 2019 (1) 1 Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bun­ desversicherungsamt errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liqui­ ditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran­ kenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entspre­ chenden Betrag. 3 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. 4 Über die Förderung der in § 12 Ab­ satz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können auch die folgenden Vorhaben gefördert werden: 1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von selte­ nen, komplexen oder schwerwiegenden Erkran­ kungen an Hochschulkliniken, soweit Hoch­ schulkliniken und nicht universitäre Krankenhäu­ ser an diesen Vorhaben gemein- sam beteiligt sind, 2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorha- ben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen, 3. Vorhaben zur Verbesserung der informations­ technischen Sicherheit der Krankenhäuser und 4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbil­ dungskapazitäten in den mit den Kranken- häusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungs­ stätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g. 5 Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch insoweit gefördert werden, als Hochschulkli- niken an diesen Vorhaben beteiligt sind. (2) 1 Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genann- ten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Auf­ wendungen des Bundesversicherungsamts für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils be­ antragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. 2 Soweit ein Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden An- teil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wer­ den. 3 Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. Dezember 2022 durch vollständig und vorbe­ haltlos eingereichte Anträge nicht vollständig bean­ tragt worden sind, verbleiben beim Gesundheits­ fonds; der auf die Beteiligung der privaten Kranken­ versicherungen entfallende Anteil ist an diese zu­ rückzuzahlen. 4 Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können jährlich Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder er­ strecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). 5 Innerhalb eines Jahres nicht ausge­ schöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam beantragt werden. 6 Soweit die Mittel nach Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022 durch voll­ ständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen. (3) 1 Voraussetzung für eine Zuteilung von Förder­ mitteln nach Absatz 2 ist, dass 1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat, 2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge­ meinsam mit dem Träger der zu fördernden