SGB V 219 AH § 118a  Geriatrische Institutsambulanzen (1) 1 Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemein- krankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer struk- turierten und koordinierten ambulanten geriatri- schen Versorgung der Versicherten ermächtigt wer- den. 2 Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen. 3 Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermächtigung eines in der geriatrischen Rehabilitationsklinik angestellten Arztes oder eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft: 1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und ko- ordinierten Versorgung geriatrischer Patienten nach Nummer 2, 2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten, die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Nummer 1 bedürfen, 3. sächliche und personelle Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstige Anfor- derungen an die Qualitätssicherung und 4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmit- telbar oder auf Überweisung in Anspruch ge- nommen werden kann. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkas- sen in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112 Ab- satz 4 gilt entsprechend. § 119  Sozialpädiatrische Zentren (1) 1 Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-me- dizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt- schaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur am- bulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kin- dern ermächtigt werden. 2 Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen. (2) 1 Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeig- neten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. 2 Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusam- menarbeiten. § 119c  Medizinische Behandlungszentren (1) 1 Medizinische Behandlungszentren für Er- wachsene mit geistiger Behinderung oder schwe- ren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behand- lung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehr- fachbehinderungen ermächtigt werden. 2 Die Er- mächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen. (2) 1 Die Behandlung durch medizinische Be- handlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. 2 Die medizinischen Behandlungszentren sol- len dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.