SGB V 222 demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden. (4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Be- schluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewer- tung der belegärztlichen Leistungen unter Berück- sichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen. (5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Beleg- betten zur Vergütung der belegärztlichen Leistun- gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen. (6) 1 Für belegärztliche Leistungen gelten die Richt- linien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Quali- tätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. 2 Die in der stationären Qualitätssicherung für be- legärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Kranken- hausentgeltgesetzes berücksichtigt. 3 Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart. § 122  Behandlung in Praxiskliniken 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Pra- xiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzen- organisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag 1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behand- lungen, 2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse. 2 Die Praxiskliniken nach §  115 Absatz  2 Satz  1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet. § 128  Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten (1) 1 Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, so- weit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Ein- richtungen. (2) 1 Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizini- schen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Ge- währung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln betei- ligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. 2 Un- zulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rah- men der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertrags- ärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. 3 Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Über- lassung von Geräten und Materialien und Durchfüh- rung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteili- gungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zu- weisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. (3) 1 Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absät- zen 1 und 2 angemessen geahndet werden. 2 Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstö- ße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können. (4) 1 Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. 2 Die Absätze 1 bis 3 bleiben unbe- rührt.3 Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informie- ren die Krankenkassen die für die jeweiligen Ver- tragsärzte zuständige Ärztekammer. (4a) 1 Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirt-