SGB V 227 AH es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind. § 136  Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zuge- lassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere 1. die verpflichtenden Maßnahmen der Quali- tätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforde- rungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts- management und 2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen- digkeit und Qualität der durchgeführten diag- nostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforde- rungen an die Struktur-, Prozess- und Ergeb- nisqualität festzulegen. 2 Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bün- desausschuss die notwendigen Durchführungs- bestimmungen. 3 Er kann dabei die Finanzierung der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qua- litätssicherung insbesondere über Qualitätssiche- rungszuschläge regeln. (2) 1 Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektoren- übergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbe- zogene Regelungen angemessen gesichert wer- den. 2 Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und § 136b bleiben unberührt. (3) Der Verband der Privaten Krankenversiche- rung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsor- ganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt- linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit je- weils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. § 136a  Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeigne- te Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hy- gienequalität. 2 Er hat die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu beschlie- ßen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss berück- sichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resis- tenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. 4 Die nach der Einfüh- rung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergeb- nisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5 Der Ge- meinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zu- gängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitäts- berichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anfor- derungen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psy- chiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. 2 Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der statio- nären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indi- katoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektoren- übergreifende Qualitätssicherung in der psychiat- rischen und psychosomatischen Versorgung. 3 Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt