KHG 21 AA (4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 kann auch das Nähere geregelt werden 1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1 und zum Verfahren der Vergabe der Förder- mittel, 2. zum Nachweis der Förderungsvorausset- zungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwen­ dung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver­wendeter Fördermittel. § 13  Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben 1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben geför- dert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 3 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. § 14  Auswertung der Wirkungen der Förderung 1 Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine beglei­ tende Auswertung des durch die Förderung nach den §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in Auftrag. 2 Die hierfür erforderlichen nicht personen­ bezogenen Daten werden ihm von den antragstel­ lenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur Verfügung gestellt. 3 Zwischenberichte über die Aus­ wertung sind dem Bundesministerium für Gesund­ heit und dem Bundesministerium der Finanzen jähr­ lich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum 31. Dezember 2020, vorzulegen. 4 Die bis zum 31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung der Förderung nach § 12 wer­ den aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 5 Die nach diesem Zeitpunkt entstehen­ den Aufwendungen für die Auswertung nach § 12 und die Aufwendungen für die Auswertung nach § 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1 Satz Ein­ richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs­ fähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzie­ rung) trägt, wobei das Land min- destens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss, 3. das antragstellende Land sich verpflichtet, a)  in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haus­ haltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe be­ reitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmit- tel ent­ spricht, und b)  die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und 4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind. 2 Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfä­ higen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalin­ vestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019 bis 2022 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer­ den. 3 Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht ge­ währt werden, soweit der Krankenhausträger ge­ genüber dem antragstellenden Land auf Grund der zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist. 4 Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entsprechend. 5 Das Bundesversicherungsamt prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab­ satz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge­ schöpft ist. 6 Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bun- desversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. 7 Die für die Verwal­ tung der Mittel und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesversiche­ rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt. 8 Dies gilt auch für die Aufwendungen des Bundesversicherungs­ amts, die nach dem 31. Dezember 2020 für die Durchführung der Förderung nach § 12 entstehen. 9 Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länder­ übergreifende Vorhaben.