KHG 21 AA (4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 kann auch das Nähere geregelt werden 1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1 und zum Verfahren der Vergabe der Förder- mittel, 2. zum Nachweis der Förderungsvorausset- zungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwen dung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel. § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben 1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben geför- dert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 3 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung 1 Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine beglei tende Auswertung des durch die Förderung nach den §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in Auftrag. 2 Die hierfür erforderlichen nicht personen bezogenen Daten werden ihm von den antragstel lenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur Verfügung gestellt. 3 Zwischenberichte über die Aus wertung sind dem Bundesministerium für Gesund heit und dem Bundesministerium der Finanzen jähr lich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum 31. Dezember 2020, vorzulegen. 4 Die bis zum 31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung der Förderung nach § 12 wer den aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 5 Die nach diesem Zeitpunkt entstehen den Aufwendungen für die Auswertung nach § 12 und die Aufwendungen für die Auswertung nach § 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1 Satz Ein richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs fähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzie rung) trägt, wobei das Land min- destens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss, 3. das antragstellende Land sich verpflichtet, a) in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haus haltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe be reitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmit- tel ent spricht, und b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und 4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind. 2 Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfä higen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalin vestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019 bis 2022 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer den. 3 Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht ge währt werden, soweit der Krankenhausträger ge genüber dem antragstellenden Land auf Grund der zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist. 4 Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entsprechend. 5 Das Bundesversicherungsamt prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab satz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge schöpft ist. 6 Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bun- desversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. 7 Die für die Verwal tung der Mittel und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesversiche rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt. 8 Dies gilt auch für die Aufwendungen des Bundesversicherungs amts, die nach dem 31. Dezember 2020 für die Durchführung der Förderung nach § 12 entstehen. 9 Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länder übergreifende Vorhaben.