SGB V 229 AH unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu ver- meiden. 2 Er regelt in seiner Verfahrensordnung das Nähere insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmenge. 3 Der Ge- meinsame Bundesausschuss soll insbesondere die Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmen- gen möglichst zeitnah evaluieren und die Festlegun- gen auf der Grundlage des Ergebnisses anpassen. (4) 1 Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leis- tungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. 2 Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. 3 Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesver- bänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindest- menge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraus- sichtlich erreicht wird (Prognose). 4 Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. 5 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose. 6 Die Landes- verbände der Krankenkassen und der Ersatzkas- sen können bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose widerlegen. 7 Gegen die Ent- scheidung nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 8 Ein Vorverfahren findet nicht statt. (5) 1 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Ver- sorgung der Bevölkerung gefährden könnte. 2 Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Kran- kenhauses für diese Leistungen über die Nichtan- wendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2. (6) 1 In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung insbesonde- re unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. 2 Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszu- weisen sowie Informationen zu Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig ver- bunden sind, zu enthalten. 3 Ergebnisse von Patien- tenbefragungen, soweit diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht aufzunehmen. 4 Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. 5 In einem speziellen Berichtsteil sind die besonders patientenrelevanten Informationen in übersichtli- cher Form und in allgemein verständlicher Sprache zusammenzufassen. 6 Besonders patientenrelevant sind insbesondere Informationen zur Patientensi- cherheit und hier speziell zur Umsetzung des Ri- siko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen Krankenhauses. (7) 1 Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in dem Beschluss festge- legten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. 2 Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versor- gung können die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informie- ren und Empfehlungen aussprechen. 3 Das Kran- kenhaus hat den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen. (8) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegung der vier Leistungen oder Leistungsbe- reiche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2017 zu beschließen. 2 Er hat das Institut nach § 137a mit einer Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität bei den aus- gewählten Leistungen und Leistungsbereichen nach Abschluss des Erprobungszeitraums zu be- auftragen. 3 Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von Kranken- häusern mit und ohne Vertrag nach § 110a.