SGB V 230 (9) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen zu den Leistungen oder Leistungsbe- reichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eignen, erst- mals bis spätestens zum 31. Dezember 2017 zu beschließen. 2 Qualitätszu- und -abschläge für die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Mindestanfor- derungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausgeschlossen. 3 Der Gemeinsame Bundes- ausschuss regelt ein Verfahren, das den Kranken- kassen und den Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage der beschlossenen Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordentlich gute und Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen zu vereinbaren. 4 Hierfür hat er insbesondere jähr- lich Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zu veröffentlichen, möglichst aktuelle Datenübermittlungen der Kran- kenhäuser zu den festgelegten Qualitätsindikatoren an das Institut nach § 137a vorzusehen und die Auswertung der Daten sicherzustellen. 5 Die Aus- wertungsergebnisse sind den Krankenkassen und den Krankenhäusern jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über eine Internetplattform er- folgen. 6 Die Krankenkassen geben in das Informati- onsangebot nach Satz 5 regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser Qualitätszu- oder -abschlä- ge für welche Leistungen oder Leistungsbereiche erhalten; den für die Krankenhausplanung zustän- digen Landesbehörden ist der Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen. § 136c  Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitäts­ sicherung und Krankenhausplanung (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Pro- zess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Kranken- hausplanung geeignet sind und nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Bestand- teil des Krankenhausplans werden. 2 Der Gemein- same Bundesausschuss übermittelt die Beschlüsse zu diesen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren als Empfehlungen an die für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörden; § 91 Absatz 6 bleibt unberührt. 3 Ein erster Beschluss ist bis zum 31. Dezember 2016 zu fassen. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss übermit- telt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen regelmäßig einrichtungsbezogen Auswertungsergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen planungsre- levanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern. 2 Die Maßstäbe und Kriterien müssen eine Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern insbesondere im Hinblick darauf ermöglichen, ob eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität im Sinne von § 8 Ab- satz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. 3 Hierfür hat der Gemeinsa- me Bundesausschuss sicherzustellen, dass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren quartals- weise Daten der einrichtungsübergreifenden Qua- litätssicherung liefern. 4 Er soll das Auswertungsver- fahren einschließlich des strukturierten Dialogs für diese Indikatoren um sechs Monate verkürzen. (3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bun- deseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhau- sentgeltgesetzes. 2 Der Gemeinsame Bundesaus- schuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen 1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prü- fung, ob die Leistungen durch ein anderes ge- eignetes Krankenhaus, das die Leistungsart er- bringt, ohne Zuschlag erbracht werden können, 2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbe- darf besteht, und 3. zur Frage, für welche Leistungen die notwen- dige Vorhaltung für die Versorgung der Bevöl- kerung sicherzustellen ist. 3 Bei dem Beschluss sind die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu berück- sichtigen. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in dem Beschluss auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Kran- kenhausentgeltgesetzes fest. 5 Den betroffenen me- dizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur