SGB V 231 AH Stellungnahme zu geben. 6 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. (4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt bis zum 31. Dezember 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. 2 Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvor- gaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungs- relevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese für die Notfallversorgung von Be- deutung sind. 4 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. 5 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Be- schlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse. (5) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgeset- zes. 2 Die besonderen Aufgaben können sich ins- besondere ergeben aus a)  einer überörtlichen und krankenhausübergrei- fenden Aufgabenwahrnehmung, b)  der Erforderlichkeit von besonderen Vorhal- tungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder c)  der Notwendigkeit der Konzentration der Ver- sorgung an einzelnen Standorten wegen au- ßergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen. 3 Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Auf- gaben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Regelungen dieses Buches finanziert werden. 4 § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes bleibt unberührt. 5 Soweit dies für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforder- lich ist, sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzulegen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. 6 Den betroffenen medizi- nischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. (6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5 gilt § 94 entsprechend. § 136d  Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswe- sen festzustellen, sich daraus ergebenden Wei- terentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksam- keit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Quali- tätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. 2 Er erstellt in regel- mäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung. § 137  Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforde- rungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. 2 Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen we- sentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. 3 Solche Maßnahmen können insbesondere sein 1. Vergütungsabschläge, 2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leis- tungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind, 3. die Information Dritter über die Verstöße, 4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Quali- tätsanforderungen.