SGB V 232 4 Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. 5 Der Gemeinsame Bundesaus- schuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Wei- se in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. 6 Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisie- ren. 7 Bei wiederholten oder besonders schwerwie- genden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrich- tungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Do- kumentationsrate von 100 Prozent für dokumenta- tionspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest. 2 Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumenta- tionsrate Vergütungsabschläge nach § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vorzusehen, es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist. (3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche- rung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begrün- det sein müssen oder als Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten erfor- derlich sind. 2 Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, wel- che Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergeb- nissen und zu deren Folgen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierbei vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse infor- miert werden. 4 Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungs- bezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zustän- dige Behörden der Länder zu übermitteln hat. 5 Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen. § 137a  Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissen- schaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. 2 Hierzu er- richtet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist. (2) 1 Der Vorstand der Stiftung bestellt die Insti- tutsleitung mit Zustimmung des Bundesministeri- ums für Gesundheit. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung. (3) 1 Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemein- samen Bundesausschusses an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Ver- sorgungsqualität im Gesundheitswesen. 2 Es soll insbesondere beauftragt werden, 1. für die Messung und Darstellung der Versor- gungsqualität möglichst sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und Instrumente einschließlich Module für ergän- zende Patientenbefragungen zu entwickeln, 2. die notwendige Dokumentation für die einrich- tungsübergreifende Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der Datenspar- samkeit zu entwickeln, 3. sich an der Durchführung der einrichtungs- übergreifenden Qualitätssicherung zu beteili- gen und dabei, soweit erforderlich, die weite- ren Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen, 4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß- nahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu ver- öffentlichen, 5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden, einrichtungsbezogen vergleichende risikoadjustierende Übersichten über die Qualität in maßgeblichen Bereichen der stationären Versorgung zu erstellen und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form im Internet zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Nummer 6 sollen einbezogen werden, 6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssiche- rung zu ausgewählten Leistungen die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung zusätzlich auf der Grundlge geeigneter Sozi-