SGB V 233 AH aldaten darzustellen, die dem Institut von den Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses über- mittelt werden, sowie 7. Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu ent- wickeln und anhand dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitäts- siegel in einer für die Allgemeinheit verständli- chen Form zu informieren. 3 In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ein- richtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) 1 Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die unparteiischen Mitglie- der des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organi- sationen auf Bundesebene können die Beauftra- gung des Instituts beim Gemeinsamen Bundes- ausschuss beantragen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. 3 Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums für Gesund- heit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Be- arbeitung des Auftrags. 4 Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3 befas- sen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich zu informieren. 5 Für die Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10 Pro- zent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. 6 Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Veröffentlichung vorzulegen. (5) 1 Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeb- lichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften erfüllt werden. 2 Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. 3 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. 4 Der wissen- schaftliche Beirat kann dem Institut Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen. (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im Einvernehmen mit dem Ge- meinsamen Bundesausschuss insbesondere For- schungs- und Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei personen- bezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299. (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen: 1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, 2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft, 3. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, 4. der Verband der Privaten Krankenversiche- rung, 5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärz- tekammer und die Bundespsychotherapeuten- kammer, 6. die Berufsorganisationen der Krankenpflege- berufe, 7. die wissenschaftlichen medizinischen Fachge- sellschaften, 8. das Deutsche Netzwerk Versorgungsfor- schung, 9. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundes­ ebene, 10. der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, 11. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmende Vertreter sowie 12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, so- weit ihre Aufgabenbereiche berührt sind. (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend.