SGB V 234 (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän- gigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von Be- schäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden. (10) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an der einrichtungs- übergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnah- men der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der Quali- tätssicherung auszuwerten. 2 Jede natürliche oder juristische Person kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 be- auftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der Auswertungsergebnisse stellen. 3 Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauf- tragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des berechtigten Interesses die anonymi- sierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entste- henden Kosten bereit erklärt hat. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermitt- lung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenüber- nahme nach Satz 3. 5 Der Gemeinsame Bundesaus- schuss hat zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch unabhängi- ge Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung ist zu veröffentlichen. (11) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beauf- tragt das Institut, die bei den verpflichtenden Maß- nahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör- den oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwecke der qualitätsorientierten Kran- kenhausplanung oder ihrer Weiterentwicklung, so- weit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. 2 Die Landesbehörde hat ein berech- tigtes Interesse an der Verarbeitung und Nutzung der Daten darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten konkre- ten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. 3 Eine Übermittlung der Daten durch die Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. 4 In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. 5 Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 137b  Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- schließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Ab- satz 3 an das Institut nach § 137a. 2 Soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden sol- len, gilt § 299. (2) 1 Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitser- gebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfeh- lungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu be- rücksichtigen. § 137c  Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach §  91 überprüft auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Kranken- hausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbe- handlung angewandt werden oder angewandt wer- den sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkennt- nisse erforderlich sind. 2 Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend