SGB V 236 (3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsor- geleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der Leistungser- bringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durch- führen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. (4) 1 Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderun- gen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheit- lichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernis- se einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind. 2 Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeu- tenkammer und der Deutschen Krankenhausgesell- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137e  Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (1) 1 Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial ei- ner erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Ausset- zung seines Bewertungsverfahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. 2 Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der Kran- kenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die Er- probung einbezogenen Indikationen und die sächli- chen, personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung im Rahmen der Erprobung. 2 Er legt zudem Anforderungen an die Durchführung, die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der Erprobung fest. 3 Für Kran- kenhäuser, die nicht an der Erprobung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss nach den §§ 136 bis 136b Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung regeln. (3) An der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Leistungserbringer und nach § 108 zugelas- sene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen, wenn sie gegenüber der wissenschaftlichen Institution nach Absatz 5 nachweisen, dass sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (4) 1 Die von den Leistungserbringern nach Ab- satz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 2 Bei voll- und teil- stationären Krankenhausleistungen werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Bun- despflegesatzverordnung vergütet. 3 Kommt für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Ab- satz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann, eine sich auf den gesamten Erprobungszeitraum bezie- hende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Ab- satz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Auftrags des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nach Absatz 5 zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausent- geltgesetzes oder nach §  13 der Bundespflege- satzverordnung festgelegt. 4 Bei Methoden, die auch ambulant angewandt werden können, wird die Höhe der Vergütung für die ambulante Leis- tungserbringung durch die Vertragspartner nach §  115 Absatz  1 Satz 1 vereinbart. 5 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Auftrags des Gemein- samen Bundesausschusses nach Absatz 5 zustan- de, wird ihr Inhalt durch die erweiterte Schiedsstelle nach § 115 Absatz 3 innerhalb von sechs Wochen festgelegt. 6 Klagen gegen die Festlegung des Ver- tragsinhalts haben keine aufschiebende Wirkung. (5) 1 Für die wissenschaftliche Begleitung und Aus- wertung der Erprobung beauftragt der Gemeinsame Bundesausschuss eine unabhängige wissenschaft- liche Institution. 2 Die an der Erprobung teilnehmen- den Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung