SGB V 238 2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaß- nahmen unter Berücksichtigung der Ergebnis- se nach § 137a Absatz 3, 3. Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, 5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbe- wahrungsfristen, 6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). 3 Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. 4 Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen hat den Medizinischen Dienst des Spitzen- verbandes Bund der Krankenkassen zu beteiligen. 5 Den für die Wahrnehmung der Interessen der am- bulanten und stationären Vorsorge- und Rehabili- tationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundese- bene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesver- sicherungsamt und den jeweils einschlägigen wis- senschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat sei- ne Richtlinien regelmäßig zu überprüfen. (3) 1 Für die Versicherten ist die Teilnahme an Pro- grammen nach Absatz 1 freiwillig. 2 Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender In- formation durch die Krankenkasse erteilte schriftli- che Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten durch die Kran- kenkasse, die Sachverständigen nach Absatz  4 und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. 3 Die Einwilligung kann widerrufen werden. (4) 1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluati- on der für dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zuge- lassenen Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesversicherungsamt im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständi- gen auf der Grundlage allgemein anerkannter wis- senschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu veröffentlichen ist. 2 Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses nach Absatz 2, die dem Bundes- versicherungsamt jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzulegen sind. (5) 1 Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter- stützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung von Programmen nach Absatz  1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch bundes- oder landesein- heitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. 2 Die Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durch- führung von mit zugelassenen Leistungserbrin- gern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. 3 § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (6) (.…) (7) 1 Die Krankenkassen oder ihre Landesverbän- de können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behand- lungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträ- ge über ambulante ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante Leis- tungserbringung in den Verträgen zu den struktu- rierten Behandlungsprogrammen dies erfordern. 2 Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Kran- kenhauses gelten als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. § 137g  Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme (1) 1 Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung ge- schlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §  137f