SGB V 241 AH der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Kranken- hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Kranken- haus aufgenommen worden sind. 4 Für die Abwick- lung des Vergütungsanspruchs, der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung der ver- einbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln die Vertragspar- teien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung die Differenz zwischen der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung und der für die Behandlungsfälle bereits gezahlten Vergü- tung; für die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden. 5 Krankenhäuser, die die Methode unter Anwendung des Medizinprodukts zu Lasten der Krankenkassen erbringen wollen, sind verpflich- tet, an einer Erprobung nach § 137e teilzunehmen. 6 Die Anforderungen an die Erprobung nach § 137e Absatz 2 haben unter Berücksichtigung der Versor- gungsrealität die tatsächliche Durchführbarkeit der Erprobung und der Leistungserbringung zu gewähr- leisten. 7 Die Erprobung ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Erprobungszeit erforderlich ist. 8 Nach Ab- schluss der Erprobung entscheidet der Gemeinsa- me Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten über eine Richtlinie nach § 137c. (5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Num- mer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung ausgeschlossen; der Gemeinsame Bundesaus- schuss entscheidet unverzüglich über eine Richt- linie nach § 137c Absatz 1 Satz 2. (6) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Krankenhäuser und Hersteller von Medizinproduk- ten im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz 1 über dessen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf konkrete Methoden. 2 Der Gemeinsa- me Bundesausschuss kann im Rahmen der Bera- tung prüfen, ob eine Methode dem Verfahren nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob sie ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweist, und hierzu eine Feststellung treffen. 3 Vor einem sol- chen Beschluss gibt er im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet weiteren betroffenen Krankenhäusern sowie den jeweils betroffenen Me- dizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellung- nahme. 4 Die Stellungnahmen sind in die Entschei- dung einzubeziehen. 5 Für den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (7) 1 Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor- schrift haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt. § 137i  Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft über- prüfen bis zum 31. August 2019 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verord- nung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgeleg- ten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergren- zen. 2 Darüber hinaus 1.  vereinbaren sie im Benehmen mit dem Ver- band der Privaten Krankenversicherung bis zum 31. August 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser für die pflegesensitiven Berei- che der Neurologie und Herzchirurgie, 2.  legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres, erstmals bis zum 1. Januar 2020, weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegeper- sonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wir- kung für das Folgejahr, erstmals bis zum 31. August 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. 3 Für jeden pflegesensitiven Bereich im Kranken- haus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach