SGB V 244 jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert 1.  die Angaben der Krankenhäuser über die pfle- gesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder in einer Vereinbarung der Vertragspartei- en nach Absatz 1 übermittelt haben, 2.  die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergren- zen und 3.  den auf der Grundlage des Katalogs zur Risi- koadjustierung für Pflegeaufwand ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Berei- chen in den Krankenhäusern. 2 Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Kranken- hausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Ver- einbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. Au- gust 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfül- len, ist durch die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ein Vergütungsab- schlag zu vereinbaren. (4c) Widerspruch und Klage gegen die Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäu- sern und gegen die für die pflegesensitiven Berei- che in den Krankenhäusern festgelegten Pflege- personaluntergrenzen haben keine aufschiebende Wirkung. (5) 1 Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonalun- tergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder in der Pflegepersonaluntergren- zen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer nach Ab- satz 1 Satz 9 oder in der Pflegepersonaluntergren- zen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsab- schlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2 Verringerungen der Fallzahl sind min- destens in dem Umfang zu vereinbaren, der erfor- derlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. 3 Vergü- tungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegeperso- naluntergrenze steht. 4 Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Kranken- haus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5 In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Kran- kenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. (6) 1 Für die nach Absatz 1 oder Absatz 3 fest- gelegten Pflegepersonaluntergrenzen treffen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, nur für das Jahr 2019 unter Schätzung der personellen und finanziellen Folgen eine Rahmenvereinbarung da- rüber, welche Mehrkosten, die bei der Finanzierung der Pflegepersonaluntergrenzen entstehen, in Art und Umfang von den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes bei der Verein- barung von krankenhausindividuellen Zu­ schlägen nach § 5 Absatz 3c des Krankenhausentgeltge- setzes zu berücksichtigen sind. 2 Dabei haben die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund- lage von Auswertungen des Instituts für das Ent- geltsystem im Krankenhaus fest­ zustellen, inwieweit die Pflegepersonaluntergrenzen bereits durch Ent- gelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach diesem Gesetz finanziert werden. 3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie­ rungsgesetzes. (7) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 le- gen dem Deutschen Bundestag über das Bundes- ministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten Pflegeper- sonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Berei- chen in Krankenhäusern vor.