SGB V 247 AH (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän- gigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessen- verbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinpro- dukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen. § 139b  Aufgabendurchführung (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach §  91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach § 139a Abs. 3. 2 Die den Gemeinsamen Bundesaus- schuss bildenden Institutionen, das Bundesministe- rium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können die Beauftragung des Institutes beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. (2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut beantragen. 2 Das Institut kann einen Antrag des Bundesministeriums für Ge- sundheit als unbegründet ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. (3) 1 Zur Erledigung der Aufgaben nach §  139a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 hat das Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige zu vergeben. 2 Diese haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbeson- dere der pharmazeutischen Industrie und der Me- dizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen. (4) 1 Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemein- samen Bundesausschuss nach § 91 als Empfeh- lungen zu. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufga- benstellung zu berücksichtigen. (5) 1 Versicherte und sonstige interessierte Einzel- personen können beim Institut Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizinischen Verfahren und Technologien vorschlagen. 2 Das In- stitut soll die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten besonders bedeutsamen Vorschläge auswählen und bearbeiten. § 139c Finanzierung 1 Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Kranken- hausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung nach den §§ 85 und 87a um einen entsprechenden Vomhun- dertsatz. 2 Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung des Kranken- hauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundes- pflegesatzverordnung ein. 3 Der Zuschlag für jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mittel an eine zu benennende Stelle werden durch den Gemein- samen Bundesausschuss festgelegt. § 139d  Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung 1 Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maß- nahme zur Krankenbehandlung, die kein Arznei- mittel ist und die nicht der Bewertung nach §135 oder §137c unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsal- ternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinrei- chend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundes- ausschuss unter Aussetzung seines Bewertungs- verfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellen Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. 2 Das Nähere re- gelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. § 140a  Besondere Versorgung (1) 1 Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über