SGB V 248 eine besondere Versorgung der Versicherten ab- schließen. 2 Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdis- ziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztli- cher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaf- ten besondere ambulante ärztliche Versorgungs- aufträge. 3 Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, gelten fort. 4 Soweit die Ver- sorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. 5 Satz 4 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versor- gung zu den sprechstundenfreien Zeiten. (2) 1 Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltge- setzes sowie den nach diesen Vorschriften getrof- fenen Regelungen beinhalten. 2 Die Verträge kön- nen auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden betreffen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesaus- schuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ableh- nende Entscheidung getroffen hat und die abwei- chende Regelung dem Sinn und der Eigenart der vereinbarten besonderen Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die Qua- lität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. 4 Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde lie- genden Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 5 Für die Qua- litätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Ver- sorgung beschlossenen Anforderungen als Min- destvoraussetzungen entsprechend. 6 Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. 7 Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein. (3) 1 Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit: 1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versi- cherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, 2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur Versorgung der Versi- cherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten, 3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeein- richtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches, 4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5. pharmazeutischen Unternehmern, 6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte, 7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstüt- zung von Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen. 2 Die Partner eines Vertrages über eine besonde- re Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die Durchführung der besonderen Versorgung da- rauf verständigen, dass Leistungen auch dann er- bracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen Leistungser- bringers nicht gedeckt ist. (4) 1 Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teil- nahme an der besonderen Versorgung schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse. 2 Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. 3 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. 4 Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Be- lehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mit- geteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. 5 Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungs- erbringer und zu den Folgen bel Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den