SGB V 249 AH Teilnahmeerklärungen. 6 Die Satzung der Kranken- kasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeer- klärungen zu enthalten. 7 Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen. (5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen. (6) 1 Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. 2 Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Ab- satz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Kran- kenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Be- reinigung. 3 Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Berei- nigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorga- ben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraus- sichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvo- lumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Auf- satzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. § 211a  Entscheidungen auf Landesebene 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu tref- fenden Entscheidungen einigen. 2 Kommt eine Eini- gung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versi- cherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist. 3 Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Januar anzupassen. § 217a  Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 217f  Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewie- senen Aufgaben zu erfüllen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Krankenkassen und ihre Landes- verbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Da- tendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläu- fe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit den Ar- beitgebern. 2 Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. (…) (4a) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen legt in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. 2 Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. (…) § 221  Entscheidungen auf Landesebene (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versiche- rungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in mo-