SGB V 253 AH nen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. 3 Gegenstand die- ser Aufträge können sein 1. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c, 2. die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentati- on der Krankenhäuser im Rahmen der exter- nen stationären Qualitätssicherung und 3. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgese- hen ist. 4 Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhalts- punkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. 5 Satz 2 gilt nicht für Stichproben- prüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungs- daten nach § 137 Absatz 3 Satz 1. (3) 1 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Me- dizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. 2 Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssi- cherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst im Rah- men der Kontrolle zu prüfen hat. (4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden. § 276  Zusammenarbeit (1) 1 Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Me- dizinischen Dienst die für die Beratung und Begut- achtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2 Unterlagen, die der Versi- cherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner Kranken- kasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. 3 Für die Ein- willigung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches. (2) 1 Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erhe- ben und speichern sowie einem anderen Medizini- schen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfun- gen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 erforderlich ist. 2 Haben die Krankenkas- sen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtli- che Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten un- mittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermit- teln. 3 Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in § 275 genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 4 Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. 5 Die §§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6 Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Iden- tifikation des Versicherten getrennt von den medizi- nischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7 Durch technische und organisatorische Maßnah- men ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8 Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 9 Jede Zusammenfüh- rung ist zu protokollieren. (2a) 1 Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezoge- nen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutach- terdienst zu anonymisieren. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gut- achter (§ 279 Abs. 5), ist die Übermittlung von er- forderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfül- lung des Auftrages erforderlich ist.