SGB V 254 (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend. (4) 1 Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dau- er der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Re- habilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erfor- derlich, den Versicherten untersuchen zu können. 2 In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen. (4a) 1 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Un- terlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. 3 Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; das Kranken- haus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Me- dizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landes- recht entsprechende Mitwirkungspflichten und da- tenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht. (5) 1 Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, dass der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Ge- sundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. 2 Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. 3 Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bu- ches aus den Vorschriften des Elften Buches. § 291  Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis (…) (2) 1 Die elektronische Gesundheitskarte enthält vorbehaltlich des § 291a folgende Angaben: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken- kasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be- zirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, 2. den Familiennamen und Vornamen des Ver- sicherten, 3. das Geburtsdatum des Versicherten, 4. das Geschlecht des Versicherten, 5. die Anschrift des Versicherten, 6. die Krankenversichertennummer des Versi- cherten, 7. den Versichertenstatus, für die Personengrup- pen nach § 264 Absatz 2 den Status der auf- tragsweisen Betreuung, 8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten, 9. den Tag des Beginns des Versicherungsschut- zes, 10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs. 2 Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von zu- sätzlichen Vertragsverhältnissen und in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Ab- satz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten. 3 Die Angaben nach den Sät- zen 1 und 2 sind in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehe-