SGB V 257 AH auftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren. 8 Der Spit- zenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer ge- setzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen das Verzeichnis nicht verwenden. 9 Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwen- den und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen An- gaben spätestens zum 1.1.2019 in den gesetzlich bestimmten Fällen. 10 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kranken- hausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der Kas­ senärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31.12.2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere 1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, 2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der An­ gaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 9, 3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Ak- tualisierung und das Verfahren der kontinuier- lichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen und 4. die sächlichen und personellen Vorausset- zungen für die Verwendung der Angaben so- wie die sonstigen Anforderungen an die Ver- wendung der Anga­ben. 11 Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spit- zenverband Bund der Kranken­ kassen, die Deut- sche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder und für die Leistungserbringer verbind- lich. 12 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz oder teilweise nicht zu­ stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundes- schiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von 3 Monaten festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit entschei- det; § 112 Absatz 4 gilt entsprechend. § 294a  Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheits­ schäden (1) 1 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetz- lichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversor- gungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hin- weise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erfor- derlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. 2 Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nöti- gung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachläs- sigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. 3 Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschä- den, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Miss­ brauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer se- xuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljäh­ rigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicher­ te in die Mitteilung aus- drücklich eingewilligt hat. (2) 1 Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. 2 Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren. § 295  Abrechnung ärztlicher Leistungen (1) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen,