SGB V 262 festgelegten Auswertungszielen durchführen. 3 Da- ten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssicherungsverfah- ren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Da- tenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden. 4 Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Ab- satz 1 des Ersten Buches entsprechend. (4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung der Fragebögen übernimmt. 2 In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu über- mitteln hat. 3 Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Da- ten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen erforderlich ist. 4 Der Rücklauf der aus- gefüllten Fragebögen darf nicht über die Versende- stelle erfolgen. 5 Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kasse- närztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisa- torisch und personell getrennt sein und darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten er- heben und verarbeiten. 6 Die Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht zugänglich machen. 7 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1 zu übermitteln. 8 Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Versendung der Fragebögen. (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist be- fugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssi- cherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Da- ten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantati- onsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. § 301  Krankenhäuser (1) 1 Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäu- ser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Daten- übertragung oder maschinell verwertbar auf Daten- trägern zu übermitteln: 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten, 2. das lnstitutionskennzeichen der Krankenkas- se und des Krankenhauses sowie ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, 3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Auf- nahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagno- sen, die voraussichtliche Dauer der Kranken- hausbehandlung sowie, falls diese überschrit- ten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht, 4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbe- handlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskenn- zeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veran- lassende Stelle, 5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachab- teilung, bei Verlegung die der weiterbehan- delnden Fachabteilungen,