SGB V 265 AH § 305  Auskünfte an Versicherte (…) (2) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizini- schen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder min- destens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt auch für die vertrags- zahnärztliche Versorgung. 3 Der Versicherte erstat- tet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. 4 Das Nähere re- gelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 5 Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form inner- halb von vier Wochen nach Abschluss der Kranken- hausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlen- den Entgelte. 6 Das Nähere regelt der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag. (3) 1 Die Krankenkassen informieren ihre Ver- sicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und Leistungserbringer in der besonderen Versorgung sowie über die ver- ordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a. 2 Die Kran- kenkasse hat Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen Versorgungs- formen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über darin erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren. 3 § 69 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 325  Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen Die Geltendmachung von Ansprüchen der Kran- kenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Ver- gütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.