KHSFV 270 nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweck- entsprechend verwendet worden sind, die Nach- weise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorge- legt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach §  12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind. 2 Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind anteilig an das Bundesversicherungsamt zu Gunsten des Strukturfonds abzuführen. 3 Satz 2 gilt nicht für die Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbe­ trägen an den Kranken­ hausträger auszahlt. (3) Fordert ein Land von ihm gewährte Mittel vom Krankenhausträger zurück, hat es auch den aus dem Strukturfonds gezahlten Anteil zurückzufordern und an das Bundesversicherungsamt zu Gunsten des Strukturfonds zurückzuzahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent­ sprechend. § 8  Auswertung der Wirkungen der Förderung (1) 1 Für die Auswertung der Wirkungen der För- derung übermitteln die zuständigen obersten Lan- desbehörden dem Bundesversicherungsamt sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt Fördermittel bewilligt hat, 1. den Stand der Umsetzung und den voraus- sichtlichen Abschluss des Vorhabens, 2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mit- tel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt, 3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel, 4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12 Ab- satz 2 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes, insbesondere die Verpflich- tungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsge­ setzes einge- halten worden sind. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Das Bundes- versicherungsamt kann weitergehende Nachweise verlangen, sofern diese für die Auswertung der Wir- kungen der Förderung erforderlich sind. (2) Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesversicherungsamt sowie den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel; das Bundesversiche- rungsamt kann die Frist in begründeten Ausnahme- fällen einmalig verlängern. (3) Die Länder teilen dem Bundesversicherung- samt sowie den Landesverbänden der Kranken- kassen und den Ersatzkassen einschlägige Prü- fungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungs- prüfungsbehörden mit. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Bundesversicherungsamt übermittelt die ihm von den zuständigen obersten Landesbehör- den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Unter- lagen an die von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftrag- te Stelle. § 9  Bewirtschaftung der Fördermittel 1 Die vom Bundesversicherungsamt aus dem Struk- turfonds ausgezahlten Fördermittel ­ werden als Ein- nahmen in den Haushaltsplänen der Länder verein- nahmt. 2 Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. 3 Die Be- wirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. § 10  Beteiligung der privaten Krankenversicherung Teil 2 Förderung nach § 12a des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes 1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Ab­ satz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zu-