KHSFV 271 AI zuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Ab- rechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen. Teil 2 Förderung nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 11  Förderungsfähige Vorhaben (1) Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn 1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstatio- nären Versorgungseinrichtungen eines Kran- kenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselb- ständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhauses geschlossen wird, 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, ins- besondere Fachrichtungen mehrerer Kran- kenhäuser, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standortübergreifend konzentriert wer- den, insbesondere sofern a) Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die von einem nicht universitären Kran- kenhaus an eine Einrichtung eines Hoch- schulklinikums verlegt werden, und für die aa)  der Gemeinsame Bundesausschuss Mindestmengen festgelegt hat oder bb)  in den Krankenhausplänen der Länder Mindestfallzahlen vorgesehen sind, b) es sich um Versorgungseinrichtungen zur Behandlung seltener Erkrankungen han- delt, die von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden, oder c) die beteiligten Krankenhäuser eine dauer- hafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds, etwa durch ge- meinsame Abstimmung des Versorgung- sangebots, vereinbart haben, 3.  ein Krankenhaus oder Teile von akutstatio- nären Versorgungseinrichtungen eines Kran- kenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fach- richtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrich- tung oder b) eine nicht akutstationäre Versorgungsein- richtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergrei- fenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabi- litation; bei Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung muss mindestens die Hälfte der stationären Ver- sorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein, 4.  die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Syste- me oder Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um a) die Informationstechnik der Krankenhäu- ser, die die Voraussetzungen des An- hangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung erfüllen, an die Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen oder b) telemedizinische Netzwerkstrukturen ins- besondere zwischen Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung ein- schließlich der Hochschulkliniken einerseits und Krankenhäusern der Grund- und Re- gelversorgung andererseits zu schaffen; im Rahmen der geförderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen sind Dienste der Tele- matikinfrastruktur im Gesundheitswesen nach § 291a des Fünften Buches Sozialge- setzbuch zu nutzen, sobald diese zur Verfü- gung stehen, 5.  es die Bildung eines integrierten Notfallzen- trums zum Gegenstand hat oder 6.  Ausbildungskapazitäten in mit den Kranken- häusern notwendigerweise verbundenen Aus- bildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchsta- be e bis g des Krankenhausfinanzierungsge- setzes geschaffen oder erweitert werden.