KHSFV 273 AI eines Jahres folgende Kennzahlen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres, erstmals zum Stand 31. Dezember 2019, ohne Bezug zu den geförderten Vorhaben: 1. Zahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderüber- greifenden Vorhaben sowie Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben, 2. die Höhe der beantragten Fördermittel insge- samt und differenziert nach Ländern und län- derübergreifenden Vorhaben sowie 3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insge- samt und differenziert nach Ländern und län- derübergreifenden Vorhaben. (4) Das Bundesversicherungsamt kann zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Be- stimmungen zur Durchführung des Förderverfah- rens treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach den §§ 14 und 17 in einem einheitlichen For- mat oder in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt werden. § 14  Antragstellung (1) 1 Die Länder können bis zum 31. Dezember 2022 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Strukturfonds stellen. 2 Wird ein fristgemäß ge- stellter Antrag nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16 zurückgezahlt, kann das antragstellende Land, soweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist, oder können die gemeinsam antragstellenden Länder, soweit der Betrag nach § 13 Absatz 1, der für die Förde- rung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht, noch nicht ausgeschöpft ist, auch nach dem 31. Dezember 2022 Fördermittel beantragen. (2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Erklärung zur Verpflichtung, die Vorausset- zungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzu- halten, 2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Bestätigung, dass a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe si- chergestellt ist, b) der betroffene Krankenhausträger gegen- über dem antragstellenden Land auf Grund der Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung ver- pflichtet ist, 3. bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Num- mer 2 die Bestätigung, a) dass die Konzentration von akutstatio- nären Versorgungskapazitäten wettbe- werbsrechtlich zulässig ist, b) der betroffene Krankenhausträger gegen- über dem antragstellenden Land auf Grund des Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung ver- pflichtet ist, 4.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass für die betroffenen akutstationären Versor- gungskapazitäten Mindestmengen oder Min- destfallzahlen bestehen, 5.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass es sich bei den betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten um Versorgungsein- richtungen zur Behandlung seltener Erkran- kungen handelt, 6.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken- hausverbunds vereinbart haben, 7.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht, 8.  bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorge- sehenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Informationstechnik des Krankenhauses an die