PpUGV 278 Stationen an jedem Standort des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich im Kran- kenhaus. Der pflegesensitive Bereich der Intensiv- medizin umfasst abweichend davon die jeweiligen Betten als Behandlungseinheiten einer Station für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Kranken- hausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Ver- einbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. Au- gust 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. (3) Eine Fachabteilung ist ein pflegesensitiver Be- reich in Krankenhäusern, wenn sie in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Jahres 2017 1.  als Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchir- urgie, der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirurgie oder als Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist; ausgenommen sind ausge- wiesene Fachabteilungen für Kinder und Ju- gendliche, oder 2.  einen Anteil von Fällen aufweist, der an ihrer Gesamtfallzahl mindestens 40 Prozent be- trägt, und diese Fälle in die jeweiligen Indika- toren-DRGs entweder der Geriatrie, der Un- fallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind. (4) Die als intensivmedizinische Behandlungsein- heiten aufgestellten Betten einer Station sind ein pflegesensitiver Bereich in Krankenhäusern, wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Jahres 2017 eines Kran- kenhauses mindestens 400 Fälle mit einem Ope- rationen- und Prozedurenschlüssel der intensivme- dizinischen Komplexbehandlung oder der aufwen- digen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980 oder 8-98f) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel in der Version 2017, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Deutschen Institut für Medi- zinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausge- geben wird und insbesondere auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist, enthalten sind. § 4  Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus ermittelt den Pflegeaufwand in den pfle- gesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflegeaufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den Krankenhäusern für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung des Pflegeauf- wands in der Version 0.99 ermittelt, den das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt hat. Für Fachabteilungen, die den pflegesensitiven Bereichen der Neurologie oder der Herzchirurgie zugeordnet werden, ist kein Pflegeaufwand zu er- mitteln. (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus hat den Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands zum Zweck der künftigen Weiter- entwicklung und Differenzierung der Pflegeperso- naluntergrenzen in Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand jährlich zu aktualisieren. § 5  Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach § 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt wurden, das sie betref- fende Ergebnis der Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, bis zum 15. November 2018. Das den betroffenen Krankenhäusern zu übermittelnde Ergebnis muss für jede betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Bereichen in Kranken- häusern und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Bereich der Intensivmedizin ermittelt wird, die Mit- teilung über das Erreichen des Schwellenwertes nach § 3 Absatz 4 sowie die jeweils zugehörigen Berechnungsgrundlagen enthalten. (2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Er- gebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat es diese dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30. November 2018 mitzutei- len. Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-